Jagdverband Potsdam e.V.

mit der Jagdschule Potsdam


Rechtliches

Gesetze & Verordnungen


Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)

Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV)

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Gemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

Waffengesetz (WaffG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von
Jagdgebrauchshunden in Brandenburg
(Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV)


Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPO)

Jagd- und Schonzeiten Land Brandenburg

Unfallverhütungsvorschrift Jagd

Informationsbroschüre zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Jagd


Aufbewahrung von Schusswaffen

  1. Grundsätzlich gilt, dass Waffen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern sind. Unbefugte Personen sind auch der eigene Partner oder andere in der gemeinsamen Wohnung lebende Familienangehörige.
  2. An Außenstehende darf keine Information über den Aufbewahrungsort der Waffen gegeben werden.
  3. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung betrifft alle Arten von Waffen, auch Schreckschuss- und Luftdruckwaffen.
  4. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen in klassifizierten Waffenschränken aufbewahrt werden.
  5. Auch hinsichtlich des Schlüssels gibt es klare Vorgaben. Ausschließlich der Waffenbesitzer beziehungsweise der Berechtigte darf die Kontrolle über den Schlüssel haben.
Nach einer Neuregelung des Waffengesetzes in Deutschland (§36 WaffG und §13 AWaffV) sind, seit dem 6.Juli 2017 aktuell geltend, bei der Waffenaufbewahrung im privaten Bereich in folgender Tabelle aufgeführte Vorschriften zu beachten. Wer also jetzt einen Jagdschein neu macht und wie auch Schützen oder Sammler eine WBK erstmalig beantragt, muß einen Waffenschrank der Norm DIN/EN 1143-1 nach folgenden Kriterien nachweisen:


Widerstandsgrad 0
Schrankgewicht bis 200kg
Langwaffen unbegrenzt
Bis 5 Kurzwaffen
Munition für alle Waffen
Widerstandsgrad 0
Schrankgewicht über 200kg
Langwaffen unbegrenzt
Bis 10 Kurzwaffen
Munition für alle Waffen
Widerstandsgrad 1 Langwaffen unbegrenzt
Kurzwaffen unbegrenzt
Munition für alle Waffen
Stahlblechschrank
Stalblechbehältnis
ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis Nur Munition

Der Neukauf von Waffenschränken der Stufen A und B nach VDMA 24992 Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von legalen erlaubnispflichtigen Schusswaffen, ist daher seit dem 6. Juli 2017 nicht mehr zulässig. Wer als Waffenbesitzer allerdings bereits vor dem Stichtag einen oder mehrere Waffenschränke nach der alten Norm besessen hat, geniest einen Bestandsschutz, wenn der oder die Schränke der Waffenbehörde gemeldet und registriert waren. Sind der oder die Schränke noch nicht voll gefüllt, dann kann er bis zur angegebenen Höchstmenge mit neu erworbenen Waffen bestückt werden.
Sind die Höchstmengen erreicht, dann ist auch nur noch ein Schrank der neuen Norm DIN/EN 1143-1 beim Neuerwerb zulässig.



DJV Infografik zur Waffenaufbewahrung ..............................


Kriterien des Bestandschutzes:


A-Schrank
Norm VDMA 24992
bis 10 Langwaffen Keine Munition
A-Schrank mit Innentresor
aus Stahlblech
Norm VDMA 24992
bis 10 Langwaffen Munition im Innentresor
A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B
Norm VDMA 24992
bis 10 Langwaffen Im Innentresor bis 5 Kurzwaffen Munition für Lang- und Kurzwaffen
B-Schrank
Norm VDMA 24992
mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen Schrankgewicht über 200 kg: bis 10 Kurzwaffen Keine Munition
B-Schrank mit Innentresor
aus Stahlblech
Norm VDMA 24992
mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen Schrankgewicht über 200 kg: bis 10 Kurzwaffen Munition im Innentresor
Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis (keine Klassifizierung) Keine Waffen Nur Munition

Schusswaffen dürfen nur getrennt von der Munition aufbewahrt werden; Ausnahmen s. Tabelle. Zulässig laut altem Gesetz ist aber eine sogenante Über-Kreuz-Aufbewahrung von der Munition und den Waffen. Damit ist die gemeinsame Lagerung von Waffen und Munition gemeint, die nicht zueinander passen. So kann die Munition für die Kurzwaffen in einem A-Schrank mit den Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für die Langwaffen mit Kurzwaffen in einem B-Schrank.

Sonstige Waffen müssen so verwahrt werden, dass ein Abhandenkommen oder möglicher Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird. Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist der zuständigen Waffenbehörde nachzuweisen. Die Behörden können die ordnungsgemäße Aufbewahrung durch Hausbesuche kontrollieren, die den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) wahren müssen.

Wer allerdings seine Waffen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften aufbewahrt, muss mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € rechnen; wer dies vorsätzlich macht und dabei den Zugriff Unberechtigter ermöglicht, begeht eine Straftat und muss mit einer Strafe bis zu 3 Jahren Gefängnis rechnen.

Aufbewahrung des

Waffenschrankschlüssels

In einem Urteil vom 30.08.2023 OVG Münster AZ: 20 A 2384/20 hat das OVG Münster zum ersten mal die Anforderungen an die Aufbewahrung der Schlüssel für Waffen- und Munitionsschränke genauer definiert:

"Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, welches seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht."

Das bedeutet, das wenn ich den Schlüssel in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahre, muss dieser zwingend dem selben Sicherheitsstandard meiner bisher genutzten Waffenschränke entsprechen.
  1. Ein Schlüsseltresor der Kategorie A/B, welcher Bestandsschutz (vor dem 6. Juli 2017 im Eigentum des Waffeneigentümers und gemeldet) hat – hier kann ich Schlüssel aufbewahren.

  2. Allerdings bei A/B Schränken für die Schlüsselaufbewahrung, für welche kein Bestandsschutz gilt, da man ihn erst nach dem 6. Juli 2017 erworben, geschenkt bekommen oder geerbt hat, ist dies eher fraglich und von der Verwendung zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln muss daher aus rechtlicher Sicht dringend abgeraten werden.

  3. Waffenschränke der Kategorie 0 oder I können auch hier unbedenlich genutzt werden, da sie dem aktuellen Sicherheitsanforderungen und -vorschriften entsprechen.
Ferner gibt es aber noch zwei weitere legale Möglichkeiten der Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln:
  1. Der Schlüssel kann selbstverständlich weiterhin zulässig auch bei sich, also am Körper mit sich getragen werden.

  2. Auch ist es weiterhin möglich, den Schlüssel gut versteckt aufzubewahren, am besten ausserhalb des Raumes oder der Räumlichkeiten, in denen sich der Waffenschrank befindet.

Vererben von Waffen und Schränken

Ist das Vererben von Waffenschränken der Klassen A und B geregelt?

Die Waffenschränke der alten Klassen A und B gemäß VDMA 24992 dürfen zur Waffenaufbewahrung nicht vererbt werden und anschließend durch den oder die Erben nicht zur Waffenaufbewahrung (weiter-) genutzt werden. Hier muss sich der Erbe einen Schrank der neuen Norm DIN/EN 1143-1 zulegen und der Waffenbehörde nachweisen.
Es sei den, der Erbe ist selbst berechtigt und hat den Schrank schon zu Lebzeiten des Erblassers mitgenutzt. (siehe nächsten Punkt)

Darf ein Familienmitglied, das demnächst den Jagdschein besteht und sich die erste Waffen zulegt, diese im vorhandenen legalen A- oder B-Schrank aufbewahren?

Ja, das ist immer noch erlaubt. Die gemeinsame Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft ist bei der Weiternutzung von A- und B-Schränken erlaubt, solange die Kapazität nicht überschritten wird. Selbst bei Versterben des heutigen Besitzers dürfen die späteren Mitaufbewahrer den Schrank weiternutzen.

Erben von Schusswaffen

Schusswaffen können vererbt werden. Sollten Erben allerdings selber noch keine waffenrechtliche Erlaubnis haben, besteht hier umgehender Handlungsbedarf. Das Bundesministerium des Inneren erklärt hierzu:

„Der Erbe einer Schusswaffe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern die Schusswaffe nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht wird oder in den Besitz eines Berechtigten übergeht.“

Bei dem zu stellenden Antrag eines Erben auf eine grüne WBK bei Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge eines Erbfalls (§ 20 WaffG) sind folgende Dokumente beizufügen:
  1. Kopie der Sterbeurkunde
  2. Kopie des Testaments oder des Erbscheins
  3. Schriftliche Verzichtserklärung eventueller Miterben
  4. Originaldokumente der waffenrechtlichen Erlaubnis/se des Verstorbenen
Weiterführende Informationen sind dem Merkblatt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls des Bundesverwaltungsamts zu entnehmen.



Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes ...............................




Antrag für eine waffenrechtliche Erlaubnis ...........................



Standorte und Erreichbarkeiten
der Waffenbehörde Potsdam und Umgegend .........................



Weitere Antragsformulare
und Ansprechpartner zum Thema Waffen ............................


Transport von Waffen

Auf dem Weg ins Jagdrevier ist ein Jäger berechtigt die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei zu führen. Beim Transport (z. B. zum Schießstand) sieht die Sache ganz anders aus. Bei diesem Sachverhalt darf die Waffe nicht geführt werden und weder schussbereit noch zugriffsbereit sein und muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.
Als nicht zugriffsbereit gilt allgemeinhin die Regel, das die Waffe nicht mit wenigen Handgriffen (mit 3 Handgriffen in 3 Sekunden) schussbereit und in Anschlag gebracht werden darf. Bei einer amtlichen Kontrolle sollten Sie den kontrollierenden Beamten den verschlossenen Zustand des Waffenkoffers zeigen und den Jagdschein, die WBK und den Personalausweis jeweils im Original (Kopien sind nicht zulässig und werden mit einem Bußgeld belegt) zur Hand und vorzeigen können, ohne erst den Waffenkoffer öffnen zu müssen.
Bei der Notwendigkeit einer vorrübergehenden Lagerung der Waffe, wie etwa in einem Hotel oder einer Gaststätte kann jetzt ein wesentliches Teil der Waffe, wie etwa das Schloss oder der Vorderschaft entnommen und erlaubnisfrei mitgeführt werden, so dass die Waffe bei einem Diebstahl nicht schuss- und einsatzfähig ist.

Für den Transport von Munition gelten keine gesonderten Auflagen, außer, dass sie in handelsüblicher Verpackung verstaut sein sollte.

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